(16) Wird der Gewinn geschätzt (>R 4.1 Abs. 2) oder nach § 13 a Abs. 3 bis 6 EStG ermittelt, kommt gewillkürtes Betriebsvermögen nur in den Fällen des § 13 a Abs. 6 Satz 2 EStG, des Wechsels der Gewinnermittlungsart und der Nutzungsänderung in Betracht (>§ 4 Abs. 1 Satz 6 und 7 EStG).
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