1Nach § 156 Abs. 2 AO kann die Festsetzung von Steuern unterbleiben, wenn feststeht, daß die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen. 2 Diese Voraussetzung kann im Einzelfall bei kleinen Körperschaften, insbesondere bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, erfüllt sein. 3 Bei diesen Körperschaften kann das in Satz 1 bezeichnete Mißverhältnis insbesondere vorliegen, wenn der Gewinn im Einzelfall offensichtlich 1.000DM nicht übersteigt. 4 Dementsprechend kann in diesen Fällen von der Festsetzung eines Gewerbesteuermeßbetrags abgesehen werden.
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