Stand: 21.12.1998
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R 44 GewStR 1998 Ermittlung des Gewerbeertrags bei Abwicklung und Konkurs bzw. Insolvenz

R 44 Ermittlung des Gewerbeertrags bei Abwicklung und Konkurs bzw. Insolvenz

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Bei einem in der Abwicklung befindlichen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG ist nach § 16 GewStDV der Gewerbeertrag, der im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen. 2 Abwicklungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Abwicklung. 3 Beginnt die Abwicklung im Laufe eines Wirtschaftsjahrs, ist grundsätzlich für die Zeit vom Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bis zum Beginn der Abwicklung ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden, das nicht in den Abwicklungszeitraum einzubeziehen ist. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 17.07.1974 (BStBl II S. 692). 5 Wird jedoch von der Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs abgesehen, beginnt der Abwicklungszeitraum am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. 6 Die Verteilung des in diesem Zeitraum erzielten Gewerbeertrags auf die einzelnen Jahre geschieht nach dem Verhältnis, in dem die Zahl der Kalendermonate, in denen im einzelnen Jahr die Steuerpflicht bestanden hat, zu der Gesamtzahl der Kalendermonate des Abwicklungszeitraums steht. 7 Dabei ist der angefangene Monat voll zu rechnen. (2)