Stand: 21.12.1998
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R 48 GewStR 1998 Dauerschulden bei Spar- und Darlehnskassen

R 48 Dauerschulden bei Spar- und Darlehnskassen

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Spareinlagen bei Spar- und Darlehnskassen mit überwiegendem Warengeschäft sind insoweit nicht als Dauerschulden zu behandeln, als sie in Kapital- und Geldmarktpapieren (insbesondere in Anleihen des Bundes, der Länder und der Gebietskörperschaften, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und Privatdiskonten) oder in Guthaben bei Zentralkassen oder in Hypotheken, Grundschulden oder Ausgleichsforderungen angelegt sind. 2 Diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn die durch Grundschulden gesicherten Forderungen eine geringere Laufzeit als vier Jahre haben und deshalb nach dem Kontenrahmen für Kreditgenossenschaften als Kontokorrentforderungen ausgewiesen sind. 3 Voraussetzung ist aber der Nachweis, daß die Ausleihungen nicht mit dem bankfremden Geschäft im Zusammenhang stehen. 4 Das gilt nicht für Darlehen und Abwicklungsforderungen. (2) Spar- und Darlehnskassen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Genossenschaften, in deren Firma zum Ausdruck kommt, daß sie Geschäfte der in § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Art ausführen (z.B. Spar- und Darlehnsvereine, Spar- und Wirtschaftsgenossenschaften). (3)