Stand: 21.12.1998
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R 5 GewStR 1998 Fertigung der Gewerbesteuermeßbescheide, Bekanntgabe an die Steuerpflichtigen und Mitteilung an die Gemeinden

R 5 Fertigung der Gewerbesteuermeßbescheide, Bekanntgabe an die Steuerpflichtigen und Mitteilung an die Gemeinden

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Die Finanzämter können sich bei der Fertigung der Gewerbesteuermeßbescheide der Hilfe der Gemeinden bedienen. 2 Werden den Gemeinden auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt, können die hebeberechtigten Gemeinden auch die Meßbescheide fertigen. (2)