R 50 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 50 EStG

R 50 EStHB2011 Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern

R 50 Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

1§ 50 Abs. 3 EStG ist auch im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, mit denen ein DBA besteht. 2Es ist in diesem Fall grundsätzlich davon auszugehen, dass Ertragsteuern, für die das DBA gilt, der deutschen Einkommensteuer entsprechen. 3Bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Zwecke der Steueranrechnung (>R 34 c) sind in die Summe der Einkünfte nur die Einkünfte einzubeziehen, die im Wege der Veranlagung besteuert werden.