R 51 Gemeinsame Voraussetzung der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 2 und 3 GewStG
GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )
1Nach § 8 Nr. 2 und 3 GewStG sind die dort bezeichneten Beträge nicht hinzuzurechnen, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. 2 Das ist der Fall, wenn die Beträge zu einem inländischen Gewerbebetrieb des Empfängers gehören, der weder nach § 3 GewStG noch nach anderen Vorschriften (vgl. Abschnitt 33) von der Gewerbesteuer befreit ist. 3 Die Hinzurechnungen sind vorzunehmen, wenn der Gewerbeertrag beim Empfänger nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gekürzt wird.