R 5.13 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 5

R 5.13 KStR2004 Winzergenossenschaften

R 5.13 Winzergenossenschaften

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

(1) 1In den Bereich der Landwirtschaft fallen insbesondere die nachstehend bezeichneten Tätigkeiten. 2Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten Erzeugnisse der Weinbaubetriebe der Genossen betreffen und die Tätigkeiten keine gewerblichen Formen annehmen: 1. Zucht und Unterhaltung der Weinreben; 2. Weinbereitung; 3. Weinbehandlung; 4. Absatz der Trauben, des Traubenmostes und des Weins. 2Der Zukauf von fremden Weinen, Traubenmost oder Trauben im Rahmen des Weinerzeugungsprozesses ist nach R 15.5 Abs. 5 Satz 4 EStR als Hilfsstoff zulässig, wenn diese Waren nicht als überwiegender Bestandteil in die jeweiligen eigenen Erzeugnisse eingehen. 3Der Verkauf durch Ausschank liegt nicht im Bereich der Landwirtschaft, wenn er gewerbliche Formen annimmt; 5. Herstellung von Branntwein aus Wein oder aus Rückständen, die bei der Weinbereitung anfallen, z. B. Trester, Hefe. (2)