R 5.5 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 5 EStG

R 5.5 EStHB2011 Immaterielle Wirtschaftsgüter

R 5.5 Immaterielle Wirtschaftsgüter

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Allgemeines (1) 1Als >immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. 2Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter. 3Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln. 4>Keine immateriellen Wirtschaftsgüter sind die nicht selbstständig bewertbaren geschäftswertbildenden Faktoren. Entgeltlicher Erwerb (2)