Stand: 21.12.1998
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R 55 GewStR 1998 Spenden bei Körperschaften (§ 8 Nr. 9 GewStG)

R 55 Spenden bei Körperschaften (§ 8 Nr. 9 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

1Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke gehören bei Körperschaften zu den Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb mit bestimmten Höchstbeträgen abzugsfähig sind. 2 Diese Spenden sind nach § 8 Nr. 9 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen und nach § 9 Nr. 5 GewStG im Rahmen der Höchstbeträge zu kürzen. 3 Die Hinzurechnung ist mit dem Betrag vorzunehmen, mit dem die Spenden bei der Ermittlung des körperschaftlichen Einkommens abgezogen worden sind. 4 Zur Kürzung vgl. Abschnitt 64.