8 Nr. 9 GewStG) " />
1Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke gehören bei Körperschaften zu den Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb mit bestimmten Höchstbeträgen abzugsfähig sind. 2 Diese Spenden sind nach § 8 Nr. 9
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