Stand: 21.12.1998
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R 60 GewStR 1998 Kürzung bei Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 GewStG)

R 60 Kürzung bei Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1Für die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 GewStG gilt folgendes: 1. § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG können von allen Unternehmensformen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften) in Anspruch genommen werden. 2. Grundstücksunternehmen, die die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, z.B. nachhaltig andere Gebäude als Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen veräußern, können nur die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 in Anspruch nehmen.