Stand: 21.12.1998
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R 62 GewStR 1998 Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags (§

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R 62 GewStR 1998 Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 3 GewStG)

R 62 Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 3 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 22) entfällt. 2 Diese Vorschrift hat nur deklaratorische Bedeutung. 3 Daß sowohl positive wie negative Gewerbeerträge auszuscheiden sind, die auf eine ausländische Betriebsstätte entfallen, ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG. 4 Vgl. auch die BFH-Urteile vom 21.04.1971 (BStBl II S. 743), vom 10.07.1974 (BStBl II S. 752) und vom 28.03.1985 (BStBl II S. 405). (2) 1 Ist der Teil des Gewerbeertrags, der auf die im Ausland belegene Betriebsstätte entfällt, nicht aus der Buchführung festzustellen, muß er geschätzt werden. 2 Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3 Die Zerlegungsvorschrift des § 29 GewStG kann ggf. auch sinngemäß angewendet werden. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 21.04.1971 (BStBl II S. 743).