Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -

R 63 GewStR 1998 Kürzung um Miet- und Pachtzinsen (§

9 Nr. 4 GewStG) " />

R 63 GewStR 1998 Kürzung um Miet- und Pachtzinsen (§ 9 Nr. 4 GewStG)

R 63 Kürzung um Miet- und Pachtzinsen (§ 9 Nr. 4 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

1§ 9 Nr. 4 GewStG ist eine Gegenvorschrift zu § 8 Nr. 7 GewStG. 2 Nach § 8 Nr. 7 GewStG sind Miet- oder Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Mieters oder Pächters unter bestimmten Voraussetzungen auch dann hinzuzurechnen, wenn die Miet- oder Pachtzinsen beim Empfänger zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gehören (vgl. Abschnitt 53 Abs. 6). 3 Die so beim Mieter oder Pächter tatsächlich hinzugerechneten Beträge sind zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Vermieters oder Verpächters zu kürzen. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 12.06.1974 (BStBl II S. 584).