9 Nr. 5 GewStG) " />
1§ 9 Nr. 5 gilt unabhängig von der Rechtsform für alle Gewerbebetriebe. 2 Hinsichtlich der begünstigten Zwecke und der Höhe der Kürzung gelten § 48 EStDV, die Anweisungen in den R 111, 113 und den Anlagen 4 und 7
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