Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -

R 65 GewStR 1998 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§

9 Nr. 7 und 8 GewStG) " />

R 65 GewStR 1998 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 9 Nr. 7 und 8 GewStG)

R 65 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 9 Nr. 7 und 8 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Nach § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die Gewinne aus Anteilen an einer aktiv tätigen ausländischen Kapitalgesellschaft bei einer mindestens ein Zehntel des Nennkapitals betragenden Beteiligung gekürzt. 2Dies entspricht hinsichtlich der Beteiligungsgrenze der Regelung bei innerstaatlichen Beteiligungen (§ 9 Nr. 2a GewStG). 3 Zu den Gewinnen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen und in den Fällen, in denen der Beteiligte eine Körperschaft ist und bei der Körperschaft § 26 Abs. 2 bis 5 KStG zur Anwendung gelangt, der bei der Ermittlung der Einkünfte hinzugerechnete Betrag der anrechenbaren ausländischen Körperschaftsteuer. 4 Abschnitt 61 Absatz 1 Satz 12 gilt entsprechend. 5 Nach § 9 Nr. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz GewStG gilt die Kürzung auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zum EStG genannten Voraussetzungen des Art. 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23.07.1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6 - sog. Mutter-Tochter-Richtlinie) erfüllt. 6 Vgl. dazu § 26 Abs. 2a KStG und § 44d EStG. (2)