Stand: 21.12.1998
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R 66 GewStR 1998 Gewerbeverlust

R 66 Gewerbeverlust

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Nach § 10a GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. 2 Der Gewerbeverlust ist vom maßgebenden Gewerbeertrag, also nach Berücksichtigung der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und der Kürzungen nach § 9 GewStG abzuziehen. 3 Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10a GewStG sowohl die Unternehmensidentität (vgl. Abschnitt 67) als auch die Unternehmeridentität (vgl. Abschnitt 68). 4 Bei einer Körperschaft setzt der Verlustvortrag nach § 10a Satz 4 GewStG i.V.m. § 8 Abs. 4 KStG voraus, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. (2)