Stand: 21.12.1998
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R 67 GewStR 1998 Unternehmensidentität

R 67 Unternehmensidentität

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Unternehmensidentität bedeutet, daß der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat. 2 Dabei ist unter Gewerbebetrieb die ausgeübte gewerbliche Betätigung zu verstehen. 3Ob diese die gleiche geblieben ist, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich aus ihren wesentlichen Merkmalen ergibt, wie insbesondere der Art der Betätigung, dem Kunden- und Lieferantenkreis, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, den Betriebsstätten sowie dem Umfang und der Zusammensetzung des Aktivvermögens. 4 Unter Berücksichtigung dieser Merkmale muß ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen bestehen. 4 Vgl. die BFH-Urteile vom 12.01.1983 (BStBl II S. 425), vom 19.12.1984 (BStBl 1985 II S. 403), vom 14.09.1993 (BStBl 1994 II S. 764) und vom 27.01.1994 (BStBl II S. 477). 5 Betriebsbedingte - auch strukturelle - Anpassungen der gewerblichen Betätigung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse stehen der Annahme einer identischen Tätigkeit nicht entgegen. 6 Vgl. das BFH-Urteil vom 12.01.1983 (BStBl II S. 425). (2)