Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -

R 68 GewStR 1998 Unternehmeridentität

R 68 Unternehmeridentität

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Unternehmeridentität bedeutet, daß der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muß. 2 Ein Unternehmerwechsel bewirkt somit, daß der Abzug des im übergegangenen Unternehmen entstandenen Verlustes entfällt, auch wenn das Unternehmen als solches von dem neuen Inhaber unverändert fortgeführt wird. 3 Dabei ist gleichgültig, ob der Unternehmerwechsel auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung, auf Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Erbfolge) oder auf Einzelrechtsnachfolge (z.B. vorweggenommene Erbfolge) beruht. 4 Vgl. den BFH-Beschluß vom 03.05.1993 (BStBl II S. 616) und das BFH-Urteil vom 07.12.1993 (BStBl 1994 II S. 331). 5 Der erwerbende Unternehmer kann den vom übertragenden Unternehmer erzielten Gewerbeverlust auch dann nicht nach § 10a GewStG abziehen, wenn er den erworbenen Betrieb mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt. (2)

Der auf D entfallende Teil des Gewerbeertrags darf nicht um den Verlustabzug gemindert werden. Der gesondert festzustellende Fehlbetrag zum 31.12.2004 beträgt 100.000DM (200.000DM ./ 100.000DM).