Stand: 21.12.1998
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R 69 GewStR 1998 Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (§

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R 69 GewStR 1998 Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG)

R 69 Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Der Freibetrag im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ist für Gewerbebetriebe natürlicher Personen und Personengesellschaften betriebsbezogen zu gewähren. 2 Der Freibetrag ist auch Kapitalgesellschaften zu gewähren, an deren gewerblichen Unternehmen natürliche Personen als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 10.11.1993 (BStBl 1994 II S. 327). 4 In diesen Fällen ist er grundsätzlich auch dann nur einmal zu gewähren, wenn an dem gewerblichen Unternehmen mehrere natürliche Personen aufgrund mehrerer Gesellschaftsverträge als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 08.02.1995 (BStBl II S. 764). 6 Sind jedoch die der atypisch stillen Gesellschaft und die dem Inhaber des Handelsgeschäftes allein zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten als jeweils getrennte Gewerbebetriebe zu beurteilen, ist der Freibetrag für jeden Gewerbebetrieb zu gewähren. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 06.12.1995 (BStBl 1998 II S. 685) und Abschnitt 16 Absatz 5. (2)