Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -

R 70 GewStR 1998 Steuermeßzahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen

gleichgestellten Personen (§ 11 Abs. 3 GewStG)" />

R 70 GewStR 1998 Steuermeßzahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen (§ 11 Abs. 3 GewStG)

R 70 Steuermeßzahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen (§ 11 Abs. 3 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Die auf die Hälfte ermäßigte Steuermeßzahl gilt nach § 11 Abs. 3 GewStG bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, bei den nach Buchstabe c gleichgestellten Personen aber nur unter der Voraussetzung, daß ihre Entgelte (§ 10 Abs. 1 UStG) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 50.000DM nicht übersteigen. 2 Als Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen sind auch Zusammenschlüsse dieser Personen zu behandeln. 3 Vgl. die BFH-Urteile vom 08.03.1960 (BStBl III S. 160) und vom 08.07.1971 (BStBl 1972 II S. 385). (2)