(1) 1 Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr oder die Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr, wenn die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs besteht. 2 Der Steuermeßbetrag wird jeweils für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. (2) Der Steuermeßbetrag ist erforderlichenfalls auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. (3) 1Fällt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahrs weg, braucht mit der Festsetzung des Steuermeßbetrags nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gewartet zu werden. 2 In diesem Fall kann der Steuermeßbetrag sofort nach Wegfall der Steuerpflicht festgesetzt werden. (4)
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