R 7.1 KStR2004
Stand: 13.04.2022
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 7

R 7.1 KStR2004 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

R 7.1 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

(1) 1Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. 2Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte erzielen können, ist das zu versteuernde Einkommen wie folgt zu ermitteln:

1. Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Handelsbilanz
2. −/+ im Jahresüberschuss/-fehlbetrag enthaltener Gewinn/Verlust aus der Beteiligung an Personengesellschaften
3. +/− Steuerpflichtige Einkünfte aus Personengesellschaften nach Berücksichtigung aller außerbilanzieller Korrekturen und Verlustverrechnungsvorschriften (inkl. § 15 a EStG)
4. −/+ im Jahresüberschuss enthaltener Gewinn/Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, für die der Gewinn nach § 5 a EStG zu ermitteln ist
5. +/− Pauschaler Gewinn/Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen nach § 5 a EStG
6. +/−

Bei Körperschaften i. S. d. § Abs. ist zunächst für jede Sparte ein Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend dem Schema nach Satz 2 zu ermitteln. Der Verlustabzug ist in Fällen von Satz 3 spartenbezogen vorzunehmen. Die Summe der sich hiernach ergebenden positiven Spartenergebnisse bildet das Einkommen.