Stand: 21.12.1998
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R 72 GewStR 1998 Pauschfestsetzung

R 72 Pauschfestsetzung

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

1Die Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) in einem Pauschbetrag kommt in Betracht 1. nach § 34c Abs. 5 EStG bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit ausländischen Einkünften, 2. nach § 50 Abs. 7 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen, 3. nach der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28.07.1941 (RGBl. I S. 489), soweit diese Verordnung nicht durch Landesrecht aufgehoben worden ist. 2Wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann im Einvernehmen mit der dafür nach § 15 GewStG zuständigen Behörde auch der Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festgesetzt werden. 3 Ist Gewerbesteuer für mehrere Jahre nachzuholen, müssen für die einzelnen Jahre getrennte Gewerbesteuermeßbeträge (Pauschbeträge) festgesetzt werden.