R 8.1 (10) LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 8.1 (10) LStR2013 Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer

R 8.1 (10) Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

(10) Wenn ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung gestellt wird, gilt Folgendes: 1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der für diese Fahrten nach Absatz 9 Nr. 1 oder 2 ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 % zu erhöhen. 2. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der entsprechende private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu erhöhen: a) um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird, b) um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug häufig selbst steuert, c) um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit überwiegend selbst steuert. 3. 1Wenn einem Arbeitnehmer aus Sicherheitsgründen ein sondergeschütztes (gepanzertes) Kraftfahrzeug, das zum Selbststeuern nicht geeignet ist, mit Fahrer zur Verfügung gestellt wird, ist von der steuerlichen Erfassung der Fahrergestellung abzusehen. 2Es ist dabei unerheblich, in welcher Gefährdungsstufe der Arbeitnehmer eingeordnet ist. H 8.1 (9-10) Hinweise 1 %-Regelung Die 1 %-Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (>BFH vom 13. 12. 2012 - BStBl 2013 II S. 385). >Gebrauchtwagen