Stand: 21.12.1998
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R 9 GewStR 1998 Zinsen

R 9 Zinsen

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

1Zur Verzinsung der Gewerbesteuer vgl. § 233 ff AO. 2 Die Zinsen werden von der hebeberechtigten Gemeinde berechnet, festgesetzt und erhoben, wenn sie die Gewerbesteuer festsetzt und erhebt. 3 Das Finanzamt teilt der Gemeinde die für die Berechnung und Festsetzung der Zinsen notwendigen Daten mit.