(6) Als notwendige Fahrtkosten sind anzuerkennen 1. die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung. 2Für die Ermittlung der Fahrtkosten ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a Sätze 1 und 2 EStG, R 9.5 Abs.
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