R 9.11 (8) LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 9.11 (8) LStR2013 Notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung

R 9.11 (8) Notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

(8) 1Die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung sind anzuerkennen, soweit sie notwendig und angemessen sind. 2Zu den notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört auch die für diese Wohnung zu entrichtende Zweitwohnungssteuer. 3Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die Aufwendungen in der Höhe als notwendig anzusehen, in der sie der Arbeitnehmer als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müsste.