R 9.14 LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 9.14 LStR2013 Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014

R 9.14

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

- unbesetzt - H 9.14 Hinweise Häusliches Arbeitszimmer Allgemeine Grundsätze >BMF vom 2. 3. 2011 (BStBl I S. 195) Ausstattung Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände wie z. B. Bücherschränke oder Schreibtische, die zugleich Arbeitsmittel sind, sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG abziehbar (>BFH vom 21. 11. 1997 - BStBl 1998 II S. 351). Außerhäusliches Arbeitszimmer Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung gehören, als Arbeitszimmer genutzt, handelt es sich hierbei im Regelfall um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG fällt. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Räumlichkeiten auf Grund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind (>BFH vom 18. 8. 2005 - BStBl 2006 II S. 428). Berufliche Nutzung mehrerer Räume Zur Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu sonstigen beruflich genutzten Räumen >BFH vom 26. 3. 2009 (BStBl II S. 598). Drittaufwand Es gilt der Grundsatz, dass - auch bei zusammenveranlagten Ehegatten - nur derjenige Aufwendungen steuerlich abziehen kann, der sie tatsächlich getragen hat. Daraus folgt: