R104 LStR 2005
Stand: 21.10.2004
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 - LStÄR 2005 -), BStBl I 2004 S. 965

R104 LStR 2005 Steuerabzug vom Arbeitslohn

R104 Steuerabzug vom Arbeitslohn

LStR 2005 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2005 )

1Der Lohnsteuer unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Verleiher gezahlte Arbeitslohn. 2 Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden(R 105) . 3 Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht. 4 Bei laufendem Arbeitslohn kommt es für die Beurteilung, ob Lohnsteuer einzubehalten ist, allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums an; eine Ausnahme gilt, wenn der so genannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 39b Abs. 2 Satz 13 EStG durchgeführt wird (R 121).