R113 LStR 2005
Stand: 21.10.2004
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 - LStÄR 2005 -), BStBl I 2004 S. 965

R113 LStR 2005 Freibeträge bei Ehegatten

R113 Freibeträge bei Ehegatten

LStR 2005 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Werbungskosten 1Werbungskosten werden für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. 2 Von den für den einzelnen Ehegatten ermittelten Werbungskosten ist jeweils der maßgebende Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG abzuziehen. (2) Sonderausgaben 1Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 EStG und des § 10b EStG sind bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, einheitlich zu ermitteln. 2 Hiervon ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag für Ehegatten abzuziehen. (3) Außergewöhnliche Belastungen Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Anwendung der §§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und 33c EStG (außergewöhnliche Belastungen), dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Freibetrags in der Person eines Ehegatten erfüllt sind. (4) Behinderten-Pauschbetrag