(1) Werbungskosten 1Werbungskosten werden für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. 2 Von den für den einzelnen Ehegatten ermittelten Werbungskosten ist jeweils der maßgebende Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG abzuziehen. (2) Sonderausgaben 1Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 EStG und des § 10b EStG sind bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, einheitlich zu ermitteln. 2 Hiervon ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag für Ehegatten abzuziehen. (3) Außergewöhnliche Belastungen Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Anwendung der §§
Testen Sie "Praxispaket Kanzleiorganisation" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|