R119 LStR 2005
Stand: 21.10.2004
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 - LStÄR 2005 -), BStBl I 2004 S. 965

R119 LStR 2005 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

R119 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

LStR 2005 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Allgemeines 1Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt. 2 Der Lohnsteuerermittlung sind die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale zugrunde zu legen, die für den Tag des Zuflusses gelten. 3 Der maßgebende Arbeitslohn (§ 39b Abs. 3 EStG) kann nach Abzug eines Freibetrags auch negativ sein. (2) (aufgehoben) (3) Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn