R120 LStR 2005
Stand: 21.10.2004
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 - LStÄR 2005 -), BStBl I 2004 S. 965

R120 LStR 2005 Berücksichtigung der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug

R120 Berücksichtigung der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug

LStR 2005 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Allgemeines 1Welche Vorsorgepauschale zu berücksichtigen ist, richtet sich grundsätzlich danach, ob der Arbeitnehmer in dem vorliegenden Dienstverhältnis rentenversicherungspflichtig ist oder nicht. 2 Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist stets die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 EStG (ungekürzte Vorsorgepauschale) zu berücksichtigen. 3 Die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 EStG (gekürzte Vorsorgepauschale) ist bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zum dort genannten Personenkreis gehören. 4 (2) Ungekürzte Vorsorgepauschale Die ungekürzte Vorsorgepauschale gilt insbesondere für 1. Arbeitnehmer, die einen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) entrichten. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmeranteil vom Arbeitgeber übernommen wird; 2. Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit worden sind und für die der Arbeitgeber gemäß § 172 Abs. 2 SGB VI die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung trägt;