R124 LStR 2005
Stand: 21.10.2004
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 - LStÄR 2005 -), BStBl I 2004 S. 965

R124 LStR 2005 Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

R124 Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

LStR 2005 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Die Ermittlung der Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI wegen Nichtvorlage oder Nichtrückgabe der Lohnsteuerkarte setzt ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraus. 2 Ein schuldhaftes Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorlage oder Rückgabe der Lohnsteuerkarte verzögert. (2) 1Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft, wenn 1. die Lohnsteuerkarte für das laufende Kalenderjahr bis zum 31. März vorgelegt wird oder 2. (aufgehoben) 3. der Arbeitnehmer binnen 6 Wochen a) die Lohnsteuerkarte nach Eintritt in das Dienstverhältnis, vorbehaltlich der Nummer 1 , vorlegt oder b) eine ihm von dem Arbeitgeber während des Dienstverhältnisses ausgehändigte Lohnsteuerkarte zurückgibt. 2Werden die genannten Zeiträume überschritten, so kann ein Verschulden des Arbeitnehmers unterstellt werden, es sei denn, der Arbeitnehmer weist nach, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. 3 Der Nachweisbeleg ist zum Lohnkonto zu nehmen. (3) 1Solange nach Absatz 2 ein Verschulden nicht anzunehmen ist, hat der Arbeitgeberzugrunde zu legen. Nach Vorlage oder Rückgabe der Lohnsteuerkarte ist § 41c anzuwenden.