R139 LStR 2005
Stand: 21.10.2004
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 - LStÄR 2005 -), BStBl I 2004 S. 965

R139 LStR 2005 Nachforderung von Lohnsteuer

R139 Nachforderung von Lohnsteuer

LStR 2005 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Zur Erfassung der Nachforderungsfälle, die auf einer Änderung oder Ergänzung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde beruhen, kann das Finanzamt Anweisungen erteilen (§ 39 Abs. 6 Satz 2 EStG). (2) In den Fällen der §§ 38 Abs. 4 und 41c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kalenderjahres nachgefordert werden soll. (3) 1Im Falle des § 41c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres R 137 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 entsprechend. 2 In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln: 1 Bruttoarbeitslohn Hat der Arbeitnehmer keine Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § bezogen, so ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 13) nach dem Grundtarif/Splittingtarif ermittelte Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § Abs. , 5 ). Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § bezogen, so ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 19) zuzüglich des Fünffachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 20) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § Abs. , 5 ).