R143 LStR 2005
Stand: 21.10.2004
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 - LStÄR 2005 -), BStBl I 2004 S. 965

R143 LStR 2005 Durchführung des Lohnsteuer- Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

R143 Durchführung des Lohnsteuer- Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

LStR 2005 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer durchführen, 1. die während des Ausgleichsjahres ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, 2. die am 31. Dezember des Ausgleichsjahres in seinen Diensten stehen oder zu diesem Zeitpunkt von ihm Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen und 3. bei denen kein Ausschlusstatbestand nach § 42b Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG vorliegt. 2 In die Feststellung, ob die Voraussetzung der Nummer 1 erfüllt ist, sind auch Zeiträume einzubeziehen, für die der Arbeitnehmer laufenden Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis erhalten hat. 3 Beginnt oder endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres , so darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen. (2) (aufgehoben) (3) (weggefallen) (4) Beantragt der Arbeitnehmer, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG in den Lohnsteuer-Jahresausgleich einzubeziehen (§ 42b Abs. 2 Satz 2 EStG), so gehören die Entschädigungen und Vergütungen zum Jahresarbeitslohn, für den die Jahreslohnsteuer zu ermitteln ist. (5)