Stand: 21.10.2004
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 - LStÄR 2005 -), BStBl I 2004 S. 965

R73 LStR 2005 Aufmerksamkeiten

R73 Aufmerksamkeiten

LStR 2005 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. 2 Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro , z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. 3 Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist. (2)