Stand: 21.10.2004
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 - LStÄR 2005 -), BStBl I 2004 S. 965

R8 LStR 2005 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 EStG)

R8 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 EStG)

LStR 2005 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG sind die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach den §§ 41 Abs. 2, 63, 63a, 63b, 85 und 86 Soldatenversorgungsgesetz sowie nach § 35 Abs. 5 und nach § 50 des Zivildienstgesetzes. 2 Zu den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gehören 1. das Soldatenversorgungsgesetz (vgl. § 80 des Gesetzes), 2. das Zivildienstgesetz (vgl. § 47 des Gesetzes), 3. das Häftlingshilfegesetz (vgl. §§ 4 und 5 des Gesetzes), 4. das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (vgl. § 3 des Gesetzes), 5. das Gesetz über den Bundesgrenzschutz (vgl. § 59 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit dem Soldatenversorgungsgesetz), 6. (weggefallen) 7. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (vgl. §§ 66, 66a des Gesetzes), 8. das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom 16. 8. 1961 (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes), 9. das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (vgl. § 1 des Gesetzes),