Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Erbschaftsteuer.
Die Klägerin, eine österreichische Gemeinde, ist (neben Herrn ....) ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts X vom 16. November 2017 hälftiger Miterbe nach der am .... verstorbenen Frau G (im Folgenden: Erblasserin).
Ausgehend von der von der Klägerin eingereichten Erbschaftsteuererklärung, die dem beklagten Finanzamt (im Folgenden: FA) am 15. Juni 2020 zugegangen ist, setzte das FA mit Bescheid vom 15. Juli 2020, geändert am 22. Juli 2020 unter Berufung auf § 129 der Abgabenordnung (AO), Erbschaftsteuer i.H.v. (zuletzt) 111.540 € fest; dieser Bescheid erging vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO. Der Auffassung der Klägerin, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) analog anwendbar sei, folgte das FA nicht.
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