FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.02.2022
12 V 2329/20
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 76 Abs.1;

Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 12 V 2329/20

DRsp Nr. 2022/6065

Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 76 Abs.1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung für 2015.

Die Antragstellerin, eine GmbH zunächst mit Sitz in A und ab XX.XX. 2016 in B, war im Streitjahr 2015 unter der Firma AA GmbH auf dem Gebiet der [...] unternehmerisch tätig. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin war im Streitjahr CC. Im Jahr 2017 erwarb die Ehefrau des Geschäftsführers Frau BC im Rahmen einer Kapitalerhöhung einen Anteil in Höhe von 18,75 v.H. Zudem wurde die Antragstellerin in DD GmbH umbenannt. Geschäftsführer der Antragstellerin ist Herr CC. Frau BC ist bei der Antragstellerin geringfügig beschäftigt.

Frau BC ist Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks ...str. X in B. Im Streitjahr 2015 vermietete sie an die Antragstellerin folgende Teile der Wohnung:

"das Arbeitszimmer im Norden des 1. Stocks,

die beiden Garagenstellplätze."

Laut Mietvertrag waren für die Antragstellerin "mit benutzbar":

"die sanitären Einrichtungen,

die Mülltonnen,