BFH - Urteil vom 21.08.2012
VIII R 11/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 und 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3; EStG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2286/08 1311

Rechtsfolgen der Absenkung der betrieblichen Nutzung eines im gewillkürten Betriebsvermögen gehaltenen Pkw unter 10 %)

BFH, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen VIII R 11/11

DRsp Nr. 2012/22924

Rechtsfolgen der Absenkung der betrieblichen Nutzung eines im gewillkürten Betriebsvermögen gehaltenen Pkw unter 10 %)

Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 % 1. Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz, das dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens in einem früheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr als 10 %igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf unter 10 %, so ändert dies an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt.2. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Anschluss an Beschluss des BVerfG vom 28. Juni 1993 1 BvR 1346/89, HFR 1993, 544, und BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).