BFH - Urteil vom 10.11.2020
IX R 31/19
Normen:
EStG § 21 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r Doppelbuchst. aa; EStDV § 11d, § 82b;
Fundstellen:
BB 2021, 981
BFH/NV 2021, 714
BStBl II 2021, 474
DB 2021, 932
DStR 2021, 910
DStRE 2021, 568
DStZ 2021, 433
FR 2021, 594
ZEV 2021, 402
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3350/18

Rechtsfolgen des Versterbens des Steuerpflichtigen hinsichtlich auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilter Erhaltungsaufwendungen gem. § 82b EStDV

BFH, Urteil vom 10.11.2020 - Aktenzeichen IX R 31/19

DRsp Nr. 2021/6120

Rechtsfolgen des Versterbens des Steuerpflichtigen hinsichtlich auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilter Erhaltungsaufwendungen gem. § 82b EStDV

Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (entgegen R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.10.2019 – 10 K 3350/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r Doppelbuchst. aa; EStDV § 11d, § 82b;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) im Todesjahr 2016 (Streitjahr) in einer Summe beim Erblasser abziehbar sind oder die Verteilung nach § 82b EStDV beim Erben fortgeführt wird.

Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) verstarb am 12.01.2016. Im Streitjahr wurde die Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.