FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 06.05.2020
1 K 3359/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1081

Rechtsstreit um die Kürzung von Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten um den vom Arbeitgeber des Klägers steuerfrei gezahlten Kindergartenzuschuss

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 1 K 3359/17

DRsp Nr. 2020/13649

Rechtsstreit um die Kürzung von Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten um den vom Arbeitgeber des Klägers steuerfrei gezahlten Kindergartenzuschuss

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.

Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide hatten nichtselbständige Einkünfte und der Kläger noch selbständige Einkünfte als .. und gewerbliche Einkünfte aus ... Die im .. 2010 geborene Tochter der Kläger besuchte von Januar bis Juli und von September bis Dezember 2015 den Kindergarten in X. Die Aufwendungen für den Kindergarten in Höhe von 926 € (ohne Verpflegung) zahlten die Kläger von ihrem gemeinsamen Konto. Von seinem Arbeitgeber hatte der Kläger einen steuerfreien Kindergartenzuschuss von 600 € erhalten (§ 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger 926 € als Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten geltend.