FG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2021
14 K 2577/20 E
Normen:
EStG § 8 Abs. 1;

Reduzierung des Bruttoarbeitslohns bei Auszahlung des Kindergelds an den Arbeitnehmer

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 14 K 2577/20 E

DRsp Nr. 2022/2306

Reduzierung des Bruttoarbeitslohns bei Auszahlung des Kindergelds an den Arbeitnehmer

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 02.06.2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.09.2020 wird dahin abgeändert, dass der Bruttoarbeitslohn des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit statt mit 336.098 EUR mit 331.442 EUR zu berücksichtigen ist. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einer Nettolohnvereinbarung der Bruttoarbeitslohn zu reduzieren ist, wenn das Kindergeld vereinbarungsgemäß an den Arbeitgeber ausgezahlt wird.

Die Eheleute sind japanische Staatsbürger und wurden im Streitjahr (2018) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten im Streitjahr in A-Stadt und haben zwei Kinder.