BFH - Urteil vom 09.07.2009
VI R 21/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 611/04

Regelmäßige Arbeitsstätte bei betrieblicher Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers i.R.e. längerfristigen Einsatzes

BFH, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen VI R 21/08

DRsp Nr. 2009/21701

Regelmäßige Arbeitsstätte bei betrieblicher Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers i.R.e. längerfristigen Einsatzes

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (Festhalten am Senatsurteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1998) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.