FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.09.2020
2 K 159/19
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa);

Rentenbeginn als das Jahr der tatsächlichen Bewilligung auch dann bei Hinausschieben des bereits früher bestehenden Rentenanspruchs satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 2 K 159/19

DRsp Nr. 2020/17040

"Rentenbeginn" als das Jahr der tatsächlichen Bewilligung auch dann bei Hinausschieben des bereits früher bestehenden Rentenanspruchs satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten

"Rentenbeginn" i.S. des § 22 EStG ist auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa);

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtsfrage, wie der Rentenbeginn aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bestimmen ist.