FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 28.05.2020
13 K 2747/17
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 107 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Rückzahlung von Kindergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); Auszahlung des Kindergeldes von der Familienkasse ohne rechtlichen Grund bei bereits erfolgter Zahlung durch Jobcenter; Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen die Familienkasse

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 13 K 2747/17

DRsp Nr. 2022/15111

Rückzahlung von Kindergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); Auszahlung des Kindergeldes von der Familienkasse ohne rechtlichen Grund bei bereits erfolgter Zahlung durch Jobcenter; Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen die Familienkasse

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird hinsichtlich der Erstattungszeiträume Januar 2017 bis Juni 2017 zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 107 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin zur Rückzahlung von Kindergeld verpflichtet ist.

Die Klägerin bezieht seit Jahren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter der Stadt X Stadt X (Beigeladene). Nachdem die Klägerin am 16. August 2016 das Kind (N) geboren hatte, nahm die Beigeladene das Kind N in die Bedarfsgemeinschaft auf und setzte mit Bescheid vom 16. September 2016 die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld) neu fest. Bei den ab 1. August 2016 rückwirkend auch für N gezahlten Leistungen wurde der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für N nicht als Einkommen angerechnet. Der Bescheid enthält die Klausel: "Die Bewilligung erfolgt bis zum 30. Juni 2017, sofern vorher keine zahlungsrelevanten Veränderungen eintreten."