Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.04.2017 –
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die mit dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) bekannte A war angestellte Buchhalterin. Im Zeitraum von September 2014 bis Februar 2015 gelang es ihr, von Konten ihres Arbeitgebers und konzernangehöriger Unternehmen Überweisungen zu veranlassen, für die es tatsächlich keine Geschäftsvorfälle gab. Das Geld wurde in der überwiegenden Zahl der Fälle unmittelbar auf Konten Dritter überwiesen, die der Kläger der A zuvor benannt hatte. In einem Fall kam es zu einer Überweisung in Höhe von 17.500 € auf ihr eigenes Konto. Sie übergab dem Kläger am 05.02.2015 das Geld in bar.
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