BFH - Urteil vom 25.11.2020
II R 25/18
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 932
ZEV 2021, 457
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1652/16

Schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen aus deliktisch erworbenem Geld

BFH, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen II R 25/18

DRsp Nr. 2021/8427

Schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen aus deliktisch erworbenem Geld

Zuwendung aus dem Vermögen eines Dritten 1. NV: Eine freigebige Zuwendung erfordert eine Minderung der Vermögenssubstanz bei dem Zuwendenden. 2. NV: Die Entreicherung fehlt, wenn der Zuwendende veranlasst, dass ein Dritter dem Empfänger unmittelbar einen Vorteil gewährt, ohne an dem Vermögen des Dritten ein Recht oder gegenüber dem Dritten einen Anspruch zu haben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.04.2017 – 4 K 1652/16 Erb und die Einspruchsentscheidung vom 25.04.2016 sowie die Schenkungsteuerbescheide vom 16.09.2015 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die mit dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) bekannte A war angestellte Buchhalterin. Im Zeitraum von September 2014 bis Februar 2015 gelang es ihr, von Konten ihres Arbeitgebers und konzernangehöriger Unternehmen Überweisungen zu veranlassen, für die es tatsächlich keine Geschäftsvorfälle gab. Das Geld wurde in der überwiegenden Zahl der Fälle unmittelbar auf Konten Dritter überwiesen, die der Kläger der A zuvor benannt hatte. In einem Fall kam es zu einer Überweisung in Höhe von 17.500 € auf ihr eigenes Konto. Sie übergab dem Kläger am 05.02.2015 das Geld in bar.