BFH - Urteil vom 25.03.2003
IX R 22/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1712
BFHE 202, 171
BStBl II 2004, 348
DB 2003, 1604
DStR 2003, 1246
NJW 2003, 3224
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3312/96

Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

BFH, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen IX R 22/01

DRsp Nr. 2003/9599

Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

»1. Finanziert der Steuerpflichtige die Herstellung von Eigentumswohnungen, von denen eine dem Erzielen von Einkünften und die andere der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen (tatsächlich) zur Herstellung der der Einkünfteerzielung dienenden Eigentumswohnung verwendet.2. Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige der vermieteten Eigentumswohnung die auf sie entfallenden Herstellungskosten (Sonderausstattung und Gemeinkosten) zuordnet und mit Darlehensmitteln gesondert bezahlt. Stellt der Unternehmer die Kosten des Gesamtgebäudes nur einheitlich in Rechnung, kann der Steuerpflichtige die für die Zuordnung erforderliche Aufteilung (im Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) selbst vornehmen und die sich danach ergebenden Herstellungskosten der vermieteten Eigentumswohnung gesondert mit Darlehensmitteln bezahlen (gegen Schreiben des BMF vom 10. Dezember 1999 IV C 3 -S 2211- 34/99, BStBl I 1999, 1130).