BFH - Beschluss vom 08.12.2021
IX B 81/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 551
BFH/NV 2022, 231
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2056/16

Sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand bei Einkünften aus Vermietung und VerpachtungSchlüssige Rüge einer Divergenz im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen IX B 81/20

DRsp Nr. 2022/1619

Sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Schlüssige Rüge einer Divergenz im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Die Frage, ob und in welchen Fällen sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand und damit keine Herstellungskosten vorliegen, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt und bedarf keiner weiteren höchstrichterlichen Entscheidung. 2. NV: Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes FG oder ein anderes oberstes Bundesgericht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.08.2020 – 13 K 2056/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 2.) geboten.

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts liegen nicht vor.