BSG - Urteil vom 11.11.2015
B 12 KR 10/14 R
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2016, 533
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 235/13
SG Gießen, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 896/11

Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH; Unbeachtlichkeit einer nur schuldrechtlich in einem Anstellungsvertrag eingeräumten Sperrminorität gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung

BSG, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 10/14 R

DRsp Nr. 2016/6682

Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH; Unbeachtlichkeit einer nur schuldrechtlich in einem Anstellungsvertrag eingeräumten Sperrminorität gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung

Ein dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem Anstellungsvertrag mit der GmbH außerhalb des Gesellschaftsvertrags eingeräumtes Veto-Recht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung rechtfertigt nicht die Annahme seines sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbstständiger.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2014 und des Sozialgerichts Gießen vom 4. Juni 2013 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Beschäftigung versicherungspflichtig ist.